AGBs

1. Der Mieter verpflichtet sich, den Saunaanhänger ordnungs- und sinngemäß zu verwenden.


2. Der Mieter muss sich im Vorfeld erkundigen, ob für die Beheizung mit einem Holzofen besondere
örtliche Bestimmungen eingehalten werden müssen.


3. In der Sauna und dessen Vorraum besteht Rauchverbot. Gesetzliche Bestimmungen des Brand
sowie Unfallschutzes sind einzuhalten.


4. Die Übergabe des Saunaanhängers an Dritte ist nicht gestattet.


5. Die Benutzung des Saunaanhängers erfolgt ausschließlich auf eigenes Risiko des Mieters.


6. Die Sauna darf nur mit dafür vorgesehenem Holz verwendet werden, andere Brennstoffe sind
nicht erlaubt.


7. Sollte der Mieter eigenhändig fremde Aufgüsse verwenden und dadurch ein Sachschaden
entstehen, so wird dies in voller Höhe dem Mieter in Rechnung gestellt. Mitgegebene Aufgüsse in
vorgesehenem Mischverhältnis benützen.


8. Schäden bzw. Reparaturen, entstanden durch einen unsachgemäßen Gebrauch, Randale (auch von
Dritten Personen) sowie fehlende oder defekte Zubehörteile werden vollumfänglich dem Mieter in
Rechnung gestellt. Die Kosten für evtl. entstehende Nutzungsausfälle trägt der Mieter.


9. Bei Selbstabholung des Saunaanhängers muss allein der Mieter sich um den ordnungsgemäßen
Transport auf der Hin- und Rückfahrt des Saunaanhängers kümmern. Die Straßenverkehrsordnung
muss vom Mieter eingehalten werden. Für Transportschäden (egal, ob Personen- oder
Sachschäden) haftet vollumfänglich allein der Mieter.


10. Ein eigenhändiger Weitertransport der Fasssauna vom im Mietvertrag festgehaltenen Ort an einen
anderen Ort ist nicht gestattet.


11. Die Raumtemperatur in der Sauna darf 100 C° nicht überschreiten. Sollte dies ungewollt eintreffen
so sind unverzüglich alle Türen zu öffnen bis eine Normaltemperatur wieder erreicht wurde.


12. Die Sauna darf während des gesamten Betriebes nicht unbeaufsichtigt sein, da besonders bei der
Holzbefeuerung eine erhöhte Brandgefahr besteht. Stellen Sie immer einen Eimer Wasser bereit.


13. Der Mieter ist verpflichtet, die Sauna in einem allgemein sauberen und zumutbaren Zustand
zurückzugeben. Die professionelle Endreinigung mit Desinfektion übernimmt der Vermieter nach
jedem Verleih. Bei großen Verschmutzungen, verschuldet vom Mieter, wird der Mehraufwand der
Reinigung dem Mieter in Rechnung gestellt.


14. Savatorische Klausel: Die Parteien sind sich ausdrücklich darüber einig, dass zu diesem Vertrag
keinerlei mündliche Nebenabreden bestehen und jegliche Änderungen oder Ergänzungen der
Schriftform bedürfen. Sollten Klauseln aus diesem Vertrag nebst Anlagen unwirksam sein oder
werden, so sind sich die Parteien darüber einig, dass die übrigen Klauseln aus dem Vertrag ihre
Gültigkeit behalten sollen. Die unwirksame Klausel wird dann durch eine solche ersetzt, die dem
wirtschaftlich gewollten Inhalt in rechtlich zulässiger Weise entspricht.

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